Die in einem vorgelegten Energieausweis angegebenen Energiekennzahlen gelten unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinne des allgemeinen Gewährleistungsrechts. Daneben haftet die Ausweiserstellerin/der Ausweisersteller der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter unmittelbar für die Richtigkeit des Ausweises.
Der Energieausweis trifft nur Aussagen über den energietechnischen Zustand des Gebäudes, nicht aber über einen bestimmten Energieverbrauch.
Wenn der Energieausweis nicht vorgelegt wird, gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Falls der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter der Energieausweis nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung nicht übergeben wird, kann sie/er sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis auf Kosten der Verkäuferin/des Verkäufers bzw. der Vermieterin/des Vermieters bzw. der Verpächterin/des Verpächters einholen. Der Kostenersatz wird mit "angemessenen Kosten" limitiert.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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