Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist. Das gleiche gilt, wenn die Eltern verheiratet sind und nur der Vater österreichischer Staatsbürger ist.
Sind die Eltern nicht verheiratet und ist nur der Vater eines Kindes österreichischer Staatsbürger, die Mutter aber Staatsangehörige eines anderen Staates, erwirbt das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung, wenn der österreichische Vater innerhalb von acht Wochen nach der Geburt entweder die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Die Vaterschaft kann auch bereits vor der Geburt des Kindes anerkannt werden. Für jene Fälle, in denen erst später als acht Wochen nach der Geburt das Anerkenntnis vorgenommen wird oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt, können die Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen durch Verleihung erwerben.
Erwirbt das Kind bei der Geburt zusätzlich zur österreichischen Staatsbürgerschaft auch eine andere Staatsbürgerschaft – z.B. durch Abstammung vom anderen Elternteil ("ius sanguinis") oder durch Geburt in einem Staat (z.B. USA), in dem das Territorialitätsprinzip ("ius soli") gilt – dann tritt kein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein, sondern besitzt das Kind zwei Staatsbürgerschaften (Doppelstaatsbürgerschaft). Nach österreichischem Recht muss sich das Kind mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden; es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt.
§ 7 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
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