In Akutsituationen, wo mit Gewalt gedroht oder Gewalt bereits angewendet wurde, sollte durch eine Verständigung der Polizei sofortige Hilfe angefordert werden.
Neben den Opfern können sich auch Angehörige, sonstige Beteiligte sowie Zeuginnen/Zeugen (z.B. Nachbarinnen/Nachbarn) an die nächstgelegene Polizeidienststelle (Polizeiinspektion) oder den österreichweit erreichbaren Notruf 133 wenden.
Angehörige der Gesundheitsberufe müssen bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten, wenn sich
Zur Anzeige Verpflichtete können sich an die nächstgelegene Polizeidienststelle (→ BMI) (Polizeiinspektion) wenden oder den österreichweit erreichbaren Notruf 133 wählen.
Die Anzeigepflicht betrifft Angehörige folgender Gesundheitsberufe:
In den einzelnen Berufsgesetzen sind diese und weitere Ausnahmen geregelt. Angehörige der Gesundheitsberufe sind demnach ebenso nicht zur Anzeige verpflichtet sind, wenn
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